Die Stiftung in der Schweiz
Eine Stiftung hat keine Eigentümer und keine Mitglieder. Sie besteht aus Vermögen, das einem Zweck gewidmet ist, und dieser Zweck lässt sich später kaum noch ändern.
Wer Vermögen stiftet, gibt es endgültig aus der Hand. Es gehört danach niemandem mehr, auch nicht dem Stifter. Verwaltet wird es von einem Stiftungsrat, der an den Zweck gebunden ist, und überwacht wird das Ganze von einer staatlichen Aufsichtsbehörde.
Diese Seite erklärt, was die Errichtung verlangt, warum der Zweck so schwer zu ändern ist und wo die Grenzen der Familienstiftung verlaufen. Das ist der Punkt, an dem sich die Schweiz deutlich von Liechtenstein unterscheidet.
Wir errichten keine Stiftungen. Bei ihnen macht die rechtliche Gestaltung den Kern aus und nicht die Abwicklung: Der Zweck muss die Aufsichtsbehörde überzeugen, und die Urkunde bindet auf Jahrzehnte. Das gehört zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Was wir gründen, sind GmbH, AG und Limited.
Vermögen ohne Eigentümer
Der Unterschied zu allen anderen Rechtsformen lässt sich in einem Satz sagen: Bei einer GmbH gibt es Gesellschafter, bei einer Genossenschaft Mitglieder, bei einer Stiftung niemanden.
Nach Art. 80 ZGB entsteht sie durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Mit der Widmung verlässt das Vermögen den Stifter. Es steht danach dem Zweck zu, und wer davon etwas erhält, hat in aller Regel keinen Rechtsanspruch darauf, sondern ist Destinatär: begünstigt, aber nicht berechtigt.
Errichtet wird sie nach Art. 81 ZGB durch öffentliche Urkunde oder durch Verfügung von Todes wegen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister erlangt sie Rechtspersönlichkeit. Von da an führt der Stiftungsrat die Geschäfte, gebunden an die Stiftungsurkunde und an das Reglement.
Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. In der Praxis verlangen die Aufsichtsbehörden aber eine Widmung, die den Zweck dauerhaft trägt; genannt werden regelmässig Grössenordnungen ab 50.000 Franken. Eine Stiftung, deren Ertrag die eigene Verwaltung nicht deckt, wird nicht bewilligt.
Warum der Zweck so schwer zu ändern ist
Das ist die Eigenschaft, die eine Stiftung tauglich macht — und dieselbe, die sie für viele Vorhaben untauglich macht.
Die Zweckbindung ist der Kern der Sache. Wer stiftet, will gerade, dass sein Wille auch dann noch gilt, wenn er nicht mehr da ist. Genau deshalb kann niemand den Zweck später nach Belieben anpassen, weder der Stiftungsrat noch die Erben.
Art. 86a ZGB lässt eine Änderung auf Verlangen des Stifters zu, aber unter engen Bedingungen: Sie muss in der Stiftungsurkunde vorbehalten sein, und seit der Errichtung müssen mindestens zehn Jahre vergangen sein. Daneben kann die Aufsichtsbehörde eingreifen, wenn der ursprüngliche Zweck seinen Sinn verloren hat.
Für die Gestaltung heisst das: Der Zweck gehört weit genug gefasst, dass er Jahrzehnte überdauert, und eng genug, dass die Aufsicht ihn als bestimmt anerkennt. Diese Gratwanderung ist der eigentliche Grund, warum eine Stiftung anwaltliche Arbeit braucht.
Wer Vermögen bündeln, aber beweglich bleiben will, ist mit einer AG als Holding meist besser bedient. Sie lässt sich umbauen, verkaufen und auflösen; eine Stiftung nicht.
Aufsicht und laufende Pflichten
Eine Stiftung steht dauerhaft unter staatlicher Aufsicht. Das unterscheidet sie von jeder anderen Rechtsform dieser Übersicht.
- Wer beaufsichtigtNach Art. 84 ZGB richtet sich das nach dem Wirkungskreis: Bund, Kanton oder Gemeinde. Eine Stiftung, die schweizweit tätig ist, untersteht der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, eine örtlich begrenzte der kantonalen.
- Was die Aufsicht prüftOb das Vermögen zweckgemäss verwendet wird. Dafür sind ihr jährlich Jahresrechnung, Bericht und Beschlüsse einzureichen. Sie kann Weisungen erteilen und im Ernstfall Stiftungsräte abberufen.
- RevisionsstelleGrundsätzlich vorgeschrieben. Kleine Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen davon befreit werden; darüber entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Gesuch.
- Steuerbefreiung ist kein AutomatismusSie setzt Gemeinnützigkeit oder einen öffentlichen Zweck voraus und wird von der kantonalen Steuerverwaltung gesondert geprüft. Eine Stiftung, die im Wesentlichen der Familie des Stifters dient, erhält sie nicht.
Die Familienstiftung und ihre engen Grenzen
Hier trennen sich die Wege zwischen der Schweiz und Liechtenstein, und der Unterschied ist grundsätzlich.
Art. 335 ZGB lässt eine Familienstiftung nur für bestimmte Zwecke zu: die Kosten der Erziehung, der Ausstattung oder der Unterstützung von Familienangehörigen. Gemeint sind also besondere Lebenslagen, nicht der Alltag.
Eine Stiftung, die den Angehörigen laufend den Lebensunterhalt bestreitet, ist unzulässig. Solche Unterhaltsstiftungen hat das Bundesgericht wiederholt für nichtig erklärt. Der Gedanke dahinter ist alt: Das schweizerische Recht will keine Vermögensbindung über Generationen, die Nachkommen ohne eigenes Zutun versorgt.
Wer also eine Struktur sucht, die Familienvermögen dauerhaft zusammenhält und daraus laufend ausschüttet, findet sie in der Schweiz nicht. In Liechtenstein ist das anders: Dort ist die Familienstiftung zulässig und verbreitet, daneben gibt es die Anstalt als weitere Gestaltungsform.
Die Übersicht dazu steht auf insolution.li. Ob eine liechtensteinische Struktur für einen in der Schweiz ansässigen Stifter steuerlich trägt, ist eine eigene und keine einfache Frage — sie gehört vor jedem Schritt zu einem Steuerberater, der beide Länder kennt.
Zwei Sonderformen, die oft gemeint sind
- PersonalvorsorgestiftungDie klassische Pensionskasse. Sie untersteht eigenen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht und hat mit einer gemeinnützigen Stiftung wenig gemein ausser der Rechtsform.
- Unselbständige Stiftung unter einem DachWer einen Zweck fördern will, ohne eine eigene Rechtsperson zu errichten, kann Vermögen einer bestehenden Dachstiftung widmen. Das ist deutlich günstiger, spart Aufsicht und Revision und wird in der Praxis oft übersehen. Verwaltet wird es dann von der Dachstiftung nach den vereinbarten Vorgaben.
Für kleinere Beträge ist die zweite Möglichkeit fast immer die vernünftigere. Eine eigene Stiftung trägt sich erst, wenn der Ertrag Verwaltung, Revision und Aufsicht deckt und darüber hinaus etwas für den Zweck bleibt.
Häufige Fragen zur Stiftung
Wie viel Vermögen braucht eine Stiftung?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. Die Aufsichtsbehörden verlangen aber, dass die Widmung den Zweck dauerhaft trägt, und nennen dafür regelmässig Grössenordnungen ab 50.000 Franken.
Rechnen Sie nicht mit dem Mindestbetrag, sondern mit dem Ertrag. Verwaltung, Revision und Aufsicht kosten jedes Jahr; was darunter bleibt, kommt dem Zweck zugute. Bei kleinen Vermögen bleibt davon oft nichts, und dann ist eine Dachstiftung der bessere Weg.
Kann ich den Zweck später ändern?
Nur unter engen Voraussetzungen. Art. 86a ZGB erlaubt eine Änderung auf Verlangen des Stifters, wenn sie in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde und seit der Errichtung mindestens zehn Jahre vergangen sind.
Ist der Vorbehalt nicht in der Urkunde, ist der Weg verschlossen. Deshalb entscheidet sich bei der Formulierung der Urkunde mehr als bei allem, was danach kommt.
Kann ich mit einer Stiftung mein Familienvermögen zusammenhalten?
In der Schweiz nur in engen Grenzen. Art. 335 ZGB lässt die Familienstiftung für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung zu. Eine Stiftung, die den Angehörigen laufend den Lebensunterhalt zahlt, ist unzulässig und wurde vom Bundesgericht mehrfach für nichtig erklärt.
In Liechtenstein ist die Familienstiftung dagegen zulässig und verbreitet. Ob eine solche Struktur für einen in der Schweiz ansässigen Stifter steuerlich trägt, ist eine eigene Frage und gehört zu einem Steuerberater, der beide Länder kennt.
Ist eine Stiftung steuerbefreit?
Nicht von selbst. Die Befreiung setzt Gemeinnützigkeit oder einen öffentlichen Zweck voraus und wird von der kantonalen Steuerverwaltung gesondert geprüft.
Gemeinnützig heisst: im Interesse der Allgemeinheit, uneigennützig, offen für einen unbestimmten Kreis. Eine Stiftung, die im Wesentlichen dem Stifter und seiner Familie dient, erfüllt das nicht.
Errichten Sie Stiftungen?
Nein. Der Kern der Arbeit liegt bei der Stiftung nicht in der Abwicklung, sondern in der Gestaltung: Der Zweck muss die Aufsicht überzeugen, die Urkunde bindet auf Jahrzehnte, und eine Zweckänderung ist später kaum möglich. Das ist Rechtsberatung, und die dürfen wir nicht erbringen.
Auf Wunsch nennen wir Ihnen jemanden, der Stiftungen errichtet. Was wir zu festen Preisen gründen, sind GmbH, AG und Limited.
Vielleicht ist es gar keine Stiftung
Wer Vermögen bündeln und beweglich bleiben will, fährt mit einer Holding oft besser. Sagen Sie uns, worum es geht — wir sagen Ihnen offen, ob wir der Richtige sind.
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Diese Seite ist eine allgemeine Darstellung, keine Beratung. Sie gibt die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs zur Stiftung in Grundzügen wieder und würdigt kein bestimmtes Vorhaben. Die genannten Grössenordnungen zum Stiftungsvermögen geben die Praxis der Aufsichtsbehörden wieder, nicht das Gesetz.
Die Errichtung einer Stiftung, die Formulierung von Urkunde und Reglement sowie die Frage der Steuerbefreiung gehören zu einem Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater, die Sie unmittelbar beauftragen. Über die Zulässigkeit entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde, über die Steuerbefreiung die kantonale Steuerverwaltung.
Die genannten Bestimmungen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Irrtum vorbehalten. Alle Leistungen werden durch befugte Personen erbracht.