Das Einzelunternehmen in der Schweiz

Rechtsformen in der Schweiz

Das Einzelunternehmen ist keine Gesellschaft. Es ist der Inhaber selbst unter einem Firmennamen, und deshalb haftet er mit allem, was er hat.

Kein Kapital, keine Statuten, keine Urkundsperson: Wer allein tätig wird, ist von dem Tag an Einzelunternehmer, an dem er anfängt. Ein Gründungsakt ist dafür nicht nötig. Das macht diese Form zur einfachsten und zugleich zur riskantesten.

Diese Seite sagt, ab wann der Handelsregistereintrag Pflicht wird, wie der Firmenname aussehen muss, was die Ausgleichskasse prüft und wann der Wechsel in eine GmbH ansteht.

Wir gründen keine Einzelunternehmen. Es gibt dabei nichts zu gründen, und für die Anmeldung beim Handelsregisteramt brauchen Sie uns nicht. Unser Gebiet beginnt dort, wo die Haftung beschränkt werden soll.

Die Haftung kennt keine Grenze

Das ist der Punkt, an dem sich alles andere entscheidet, und er wird regelmässig unterschätzt, weil zu Beginn nichts passiert.

Ein Einzelunternehmen hat kein eigenes Vermögen. Was ihm gehört, gehört dem Inhaber, und wofür es einsteht, dafür steht der Inhaber ein. Eine Forderung gegen das Unternehmen ist eine Forderung gegen die Person: gegen ihr Sparkonto, ihr Auto, ihre Wohnung und, sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt, in die eheliche Vermögenslage hinein.

Umgekehrt gilt dasselbe. Eine private Schuld des Inhabers greift auf das Geschäftsvermögen durch, denn getrennt sind die beiden nur in der Buchhaltung, nicht im Recht.

Für viele Tätigkeiten ist das vertretbar. Wer Beratung verkauft und keine Verbindlichkeiten eingeht, trägt ein überschaubares Risiko. Sobald aber Waren eingekauft, Personal angestellt, Räume gemietet oder Aufträge mit Gewährleistung übernommen werden, wächst es rasch.

Eine Betriebshaftpflicht federt einen Teil davon ab, aber nicht alles: Vertragliche Ansprüche, Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge deckt sie nicht. Wo die Grenze verläuft, gehört mit einem Versicherungsfachmann besprochen.

Handelsregister und Firmenname

Zwei Regeln überraschen Gründer besonders oft, und beide lassen sich nachlesen, bevor Briefpapier gedruckt wird.

  • Eintragungspflicht ab 100.000 FrankenErreicht der Jahresumsatz diese Schwelle, ist das Einzelunternehmen nach Art. 931 Abs. 1 OR ins Handelsregister einzutragen. Darunter steht der Eintrag frei. Freiwillig eingetragen wird häufig trotzdem, weil Banken und Auftraggeber den Auszug sehen wollen.
  • Der Familienname gehört in die FirmaNach Art. 945 Abs. 1 OR muss der Name des Inhabers wesentlicher Bestandteil der Firma sein. „Alpenblick Consulting" genügt nicht, „Alpenblick Consulting Meier" schon. Wer den eigenen Namen nicht im Firmennamen führen will, braucht eine GmbH oder AG — dort ist die Firmenbildung frei.
  • Mit dem Eintrag kommen PflichtenWer im Handelsregister steht, unterliegt der Buchführungspflicht und der Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung. Der Eintrag ist also keine reine Visitenkarte.
  • Buchhaltung nach GrösseBis 500.000 Franken Umsatz genügt eine Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Darüber verlangt Art. 957 OR die doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung.

Ob der gewünschte Name zulässig und noch frei ist, sagt Ihnen unser Namens-Check ohne Berechnung — auch dann, wenn Sie bei uns nichts gründen. Für die Ideenfindung gibt es den Firmennamen-Generator.

Was die Ausgleichskasse prüft

Selbständig ist in der Schweiz nicht, wer sich dafür hält, sondern wer von der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend anerkannt wird. Diese Prüfung wird oft übersehen und ist die häufigste unangenehme Überraschung.

Die Kasse sieht sich an, wie die Tätigkeit tatsächlich aussieht: ob mehrere Auftraggeber vorhanden sind, wer das unternehmerische Risiko trägt, wer Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt, wer die Betriebsmittel stellt. Wer im Ergebnis für einen einzigen Auftraggeber arbeitet und dessen Weisungen folgt, gilt als unselbständig, gleichgültig was auf der Rechnung steht.

Die Folgen trägt dann nicht nur der Betroffene. Der Auftraggeber gilt als Arbeitgeber und schuldet rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge. Deshalb verlangen viele Auftraggeber vor dem ersten Auftrag den Nachweis der Anerkennung.

Zu bedenken ist ausserdem: Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, und die berufliche Vorsorge ist für sie freiwillig. Wer aus einer Anstellung heraus wechselt, verliert damit zwei Absicherungen auf einmal.

Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse nehmen Sie selbst vor; wir übernehmen das nicht. Eine GmbH umgeht die Frage übrigens nicht, sondern dreht sie um: Als Geschäftsführer der eigenen GmbH sind Sie deren Angestellter, mit Lohnabrechnung und den üblichen Beiträgen.

Wann der Wechsel ansteht

Die meisten wechseln nicht, weil sie es geplant hätten, sondern weil ein Ereignis sie dazu zwingt. Vier davon sehen wir immer wieder.

  • Der erste AngestellteMit Personal kommen Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz und Haftung für Fehler der Mitarbeitenden. Ab hier steht das Privatvermögen für Risiken ein, die andere verursachen.
  • Der erste grosse AuftragMit dem Volumen wächst die Gewährleistung. Ein einzelner Schadensfall kann die Ersparnisse mehrerer Jahre kosten.
  • Ein zweiter BeteiligterEin Einzelunternehmen hat genau einen Inhaber. Kommt jemand dazu, entsteht ohne weiteres Zutun eine Kollektivgesellschaft — mit unbeschränkter und solidarischer Haftung für beide. Eine GmbH ist dann fast immer die bessere Wahl.
  • Der VerkaufEin Einzelunternehmen lässt sich schwer verkaufen: Übertragen werden müssen einzelne Verträge, Vermögensgegenstände und Bewilligungen, jeweils mit Zustimmung der Gegenseite. Anteile an einer GmbH wechseln in einem Schritt.

Der Wechsel selbst ist ein üblicher Vorgang. Entweder wird das Unternehmen als Sacheinlage in eine neue GmbH eingebracht, oder das Vermögen wird nach dem Fusionsgesetz übertragen. Beide Wege haben steuerliche Folgen, die vorher zu klären sind.

Wir gründen die GmbH ab 850 Euro und die AG ab 2.500. Wie das bestehende Geschäft steuerlich am besten übergeht, beurteilt ein Treuhänder; auf Wunsch nennen wir Partner.

Einzelunternehmen und GmbH nebeneinander

 EinzelunternehmenGmbHWas daraus folgt
Kapital keines 20.000 CHF, voll einzuzahlen Der Einstieg ist beim Einzelunternehmen billiger, aber das Kapital der GmbH ist nicht weg — es steht ihr zur Verfügung.
Haftung unbeschränkt, mit dem Privatvermögen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt Der einzige Unterschied, der im Ernstfall zählt.
Firmenname muss den Familiennamen enthalten frei wählbar Wer eine Marke aufbauen will, ist mit der GmbH freier.
Sozialversicherung selbständigerwerbend, Anerkennung durch die Ausgleichskasse angestellt bei der eigenen Gesellschaft Die GmbH bringt Arbeitslosenversicherung und Pensionskasse zurück.
Übertragung Gegenstand für Gegenstand, Vertrag für Vertrag Abtretung der Stammanteile Für einen späteren Verkauf ist die GmbH deutlich einfacher.

Häufige Fragen zur Einzelfirma

Muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen?

Pflicht ist es ab 100.000 Franken Jahresumsatz. Darunter steht es Ihnen frei.

Viele tragen sich trotzdem freiwillig ein, weil Banken, Vermieter und grössere Auftraggeber einen Registerauszug sehen wollen. Bedenken Sie dabei: Mit dem Eintrag kommen die Buchführungspflicht und die Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung.

Darf mein Unternehmen einen reinen Fantasienamen tragen?

Nicht als Firma. Art. 945 Abs. 1 OR verlangt, dass der Familienname des Inhabers wesentlicher Bestandteil ist. Zusätze sind erlaubt, der Name muss aber darin vorkommen.

Eine Marke oder ein Enseigne dürfen daneben anders heissen. Wer den eigenen Namen gar nicht führen möchte, braucht eine GmbH oder AG; dort ist die Firmenbildung frei. Ob Ihr Wunschname zulässig ist, prüfen wir kostenlos im Namens-Check.

Was passiert, wenn die Ausgleichskasse mich nicht anerkennt?

Dann gelten Sie als unselbständig erwerbend. Ihr Auftraggeber wird als Arbeitgeber behandelt und schuldet rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge, was das Verhältnis regelmässig belastet.

Vorbeugen lässt sich, indem Sie von Beginn an mehrere Auftraggeber haben, eigene Betriebsmittel einsetzen und das unternehmerische Risiko sichtbar tragen. Die Beurteilung nimmt die Kasse vor, nicht wir.

Zahle ich als Einzelunternehmer weniger Steuern?

Nicht grundsätzlich. Der Gewinn zählt zu Ihrem persönlichen Einkommen und wird mit dem übrigen Einkommen zusammen progressiv besteuert. Eine GmbH versteuert ihren Gewinn selbst, dazu kommt die Besteuerung von Lohn und Ausschüttung bei Ihnen.

Welche Form günstiger liegt, hängt vom Gewinn, vom Kanton und von Ihrer übrigen Lage ab. Das ist eine Rechnung für einen Treuhänder, nicht für eine Webseite.

Gründen Sie auch Einzelunternehmen?

Nein. Es gibt dabei nichts zu gründen: Sie melden sich bei der Ausgleichskasse an und, sofern nötig, beim Handelsregisteramt. Dafür brauchen Sie keine Begleitung, und wir würden Ihnen eine Leistung berechnen, die den Preis nicht wert wäre.

Was wir tun: den Firmennamen prüfen, ohne Berechnung, und die GmbH oder AG gründen, sobald die Haftung beschränkt werden soll.

Soll die Haftung beschränkt werden?

Dann ist die GmbH der nächste Schritt, ab 850 Euro. Wenn Sie unsicher sind, ob es schon so weit ist, rufen wir Sie an.

Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845

Weiterlesen Alle Rechtsformen GmbH Ablauf der Gründung Alle Preise