Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen in der Schweiz

Die Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, Ltd, Ltd & Co KG, AG, GmbH & Co KG) beim Firmenbuch hat prinzipiell in elektronischer Form zu erfolgen. Ausgenommen sind kleine Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 EUR nicht überschritten haben.

Hier kann die Einreichung wahlweise in Papierform erfolgen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) besteht keine Offenlegungspflicht. Die elektronische Einreichung hat durch einen von der Gesellschaft bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder oder, bei Einbringung durch die Gesellschaft selbst, durch einen der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) als Einbringer zu erfolgen.

Bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kam es bisher erst nach wiederholten Strafandrohungen zur Vorschreibung von Zwangsstrafen. Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 werden seit 2011 bei verspäteter Offenlegung automatisch, ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung, Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR verhängt. Die Zwangsstrafenverfügungen ergehen persönlich an jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. Vorstand und an die Gesellschaft selbst.

So kommt es bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern zu einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.100 EUR (= 3 x 700 EUR). Bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht kommt es im Abstand von jeweils zwei Monaten zu weiteren Zwangsstrafenverfügungen in Höhe von 700 EUR.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöhen sich diese bei fortgesetzter Nichteinreichung jeweils auf das Dreifache, bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache. Die Zwangsstrafen kommen auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre zur Anwendung.

Hinweis: Der einzureichende Jahresabschluss ist von allen Geschäftsführern bzw. vom Vorstand der Gesellschaft zu unterzeichnen. Auch die elektronische Unterfertigung ist erlaubt.