Ihre Schweizer Gesellschaft verkaufen
Eine Gesellschaft, die nicht mehr gebraucht wird, ist selten wertlos. Sie steht im Handelsregister, hat eine UID, oft eine Bankverbindung — alles Dinge, auf die ein Gründer sonst wartet.
Genau dafür gibt es Käufer. Wir führen seit 25 Jahren Gesellschaften und Erwerber zusammen, und es erreichen uns mehr Anfragen nach übernahmebereiten Gesellschaften, als wir aus eigenem Bestand bedienen können.
Diese Seite sagt, wie die Vermittlung abläuft, was den Erlös bestimmt und was wir nicht annehmen. Der letzte Punkt steht bewusst mit auf der Seite: Er erspart Ihnen die Mühe, wenn es keinen Zweck hat.
- Kein Kostenrisiko für Sie
- Anonym in der Angebotsliste
- Keine Beurkundung, Art. 785 Abs. 1 OR
- Sie bleiben bis zur Abtretung Eigentümer
Wir kaufen Ihre Gesellschaft nicht selbst, sondern nehmen sie in Kommission. Was gerade im Bestand ist, sehen Sie unter verfügbare Gesellschaften — anonymisiert, so wie Ihre dort später auch stünde.
Warum Kommission und nicht Ankauf
Sie bleiben Eigentümer, wir suchen den Käufer, und abgetreten wird unmittelbar von Ihnen an ihn. Daraus folgen drei Dinge, die für Sie angenehm sind.
Kein Kostenrisiko. Sie nennen uns den Erlös, den Sie erzielen möchten. Diesen Betrag erhalten Sie. Was ein Käufer darüber hinaus zahlt, ist unsere Vergütung. Ihnen stellen wir nichts in Rechnung, auch dann nicht, wenn sich kein Käufer findet.
Sie behalten die Entscheidung. Bis zur Unterzeichnung des Abtretungsvertrags gehört die Gesellschaft Ihnen. Sie entscheiden über jeden Interessenten und können den Auftrag beenden.
Niemand erfährt davon. In der Angebotsliste stehen weder Firma noch Nummer im Handelsregister, weder Ihr Name noch eine Adresse — nur die Eckdaten unter einer Kennung. Ein öffentlich sichtbarer Verkaufswunsch schadet bestehenden Geschäftsbeziehungen, und das muss nicht sein.
Ein Unterschied zur Angebotsseite ist wichtig: Was dort steht, sind Gesellschaften ohne Vergangenheit. Ihre hat womöglich eine, und die ist nicht automatisch ein Nachteil — Alter und eine bestehende Bankverbindung heben den Preis.
Wie es abläuft
- Sie melden die Gesellschaft anÜber das Formular weiter unten, ein paar Eckdaten genügen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung, ob und wofür sich ein Käufer finden lässt.
- Sie erfassen die AngabenSie erhalten einen persönlichen Zugang zu unserem Verkäuferportal. Laden Sie dort Ihren Handelsregisterauszug hoch; das Formular liest ihn aus und füllt sich weitgehend von selbst. Rechnen Sie mit etwa zehn Minuten.
- Wir bewerten und prüfenSie erfahren, welchen Erlös wir für realistisch halten und was den Preis noch heben würde. Fehlende Unterlagen benennen wir konkret, statt sie später nachzufordern.
- VerwertungsauftragAm Ende des Formulars entsteht ein schriftlicher Auftrag zum Ausdrucken und Unterschreiben. Er ist exklusiv und zeitlich begrenzt. Erst damit nehmen wir Ihre Gesellschaft in den Bestand auf.
- AbtretungFindet sich ein Käufer, wird schriftlich abgetreten. Eine öffentliche Beurkundung verlangt Art. 785 Abs. 1 OR nicht. Zustimmen muss die Gesellschafterversammlung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Anmeldung beim Handelsregisteramt übernehmen wir.
Die Zahlung läuft Zug um Zug gegen die Abtretung, auf Wunsch über ein Treuhandkonto. Einen Notariatstermin braucht es dafür nicht — anders als in Österreich und Deutschland, wo die Abtretung von Geschäftsanteilen beurkundet werden muss.
Was den Erlös bestimmt
Beträge nennen wir hier bewusst nicht, weil jede Gesellschaft anders liegt. Diese Punkte entscheiden aber in nahezu jedem Fall.
| Punkt | Wie er wirkt |
|---|---|
| Alter | Je länger die Gesellschaft eingetragen ist, desto wertvoller. Zehn Jahre und mehr sind ein deutlicher Aufschlag. |
| Nie operativ tätig | Eine Vorratsgesellschaft ohne Vergangenheit ist einfacher zu verkaufen. Dafür bringt eine Gesellschaft mit Historie das wertvollere Alter mit — beides hat seinen Käufer. |
| Stammkapital voll einbezahlt | Bei der GmbH ist es vollständig zu liberieren. Ist etwas offen, mindert das den Preis unmittelbar, weil der Käufer nachzahlt. |
| UID und Mehrwertsteuer | Eine bestehende Eintragung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung erspart dem Käufer ein Verfahren und ist bares Geld wert. |
| Person mit Wohnsitz in der Schweiz | Art. 814 Abs. 3 OR verlangt sie dauerhaft. Wer den Käufer hier nicht im Regen stehen lässt, verkauft leichter — die Frage kommt spätestens beim Handelsregisteramt. |
| Betreibungsregisterauszug | Ein sauberer Auszug ist das erste, was ein ernsthafter Käufer sehen will. Ohne ihn kommt kein Gespräch zustande. |
| Jahresrechnungen | Erstellt und von der Gesellschafterversammlung genehmigt, lückenlos seit der Errichtung. Lücken schrecken jeden ernsthaften Käufer ab. |
| Bankverbindung | Ein bestehendes Konto erspart dem Käufer die Neueröffnung. Ob die Bank es nach dem Wechsel weiterführt, entscheidet sie allein. |
| Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten | Nach Art. 790a OR führt die Gesellschaft es selbst. Ist es aktuell und vollständig, spart das dem Käufer Nacharbeit. |
Was fehlt, lässt sich oft vor dem Verkauf nachholen. Ob sich der Aufwand lohnt, sagen wir Ihnen, bevor Sie ihn treiben.
Was wir nicht annehmen
Damit Sie sich die Mühe sparen, wenn es keinen Zweck hat — und weil wir keinem Käufer eine Gesellschaft vermitteln, die ihm später Ärger macht.
- ein laufendes Konkurs- oder Nachlassverfahren über die Gesellschaft oder einen Gesellschafter
- offene Betreibungen oder Verlustscheine ohne Aussicht auf Bereinigung
- offene Forderungen der Steuerverwaltung oder der Ausgleichskasse, die nicht abgetragen werden
- fehlende Jahresrechnungen über mehrere Jahre
- anhängige Verfahren, Haftungen oder Bürgschaften, die auf die Gesellschaft durchschlagen
- Gesellschafter, die nicht sämtlich verkaufen wollen — eine GmbH lässt sich nur als Ganzes vermitteln
Sprechen Sie uns trotzdem an, wenn etwas davon auf Sie zutrifft. Manches lässt sich vor dem Verkauf bereinigen, und wir sagen Ihnen offen, ob es sich rechnet.
Häufige Fragen
Was kostet mich das?
Nichts. Sie nennen Ihren Wunscherlös, und diesen Betrag erhalten Sie bei erfolgreichem Verkauf. Unsere Vergütung ist die Differenz zum Kaufpreis.
Kommt kein Verkauf zustande, entstehen Ihnen keine Kosten. Wir tragen das Risiko der Vermittlung, nicht Sie.
Brauche ich einen Notar?
Für die Abtretung der Stammanteile nicht. Art. 785 Abs. 1 OR verlangt Schriftform; seit der Revision des GmbH-Rechts ist die öffentliche Beurkundung weggefallen.
Nötig wird eine Urkundsperson erst, wenn im Zuge des Verkaufs die Statuten geändert werden, etwa bei einem neuen Firmenwortlaut. Für die Anmeldung beim Handelsregisteramt genügt eine beglaubigte Unterschrift.
Wie lange dauert es?
Das hängt an der Gesellschaft und am Markt. Junge Gesellschaften mit vollständigen Unterlagen finden schneller einen Käufer als eine mit langer Historie, bei der ein Erwerber genauer hinsieht.
Eine Frist nennen wir nicht, weder für die Vermittlung noch für die Eintragung beim Handelsregisteramt. Verlässlich sagen können wir erst etwas, wenn wir die Unterlagen kennen.
Erfährt jemand, dass ich verkaufe?
Nur wir und der spätere Käufer. In der öffentlichen Liste steht keine Angabe, über die sich Ihre Gesellschaft identifizieren liesse: kein Name, keine Nummer im Handelsregister, keine UID, keine Adresse.
Erst wenn ein Interessent ernsthaft ist und sich selbst ausgewiesen hat, geben wir Näheres heraus — und auch das erst nach Rücksprache mit Ihnen.
Was ist mit der Person, die in der Schweiz wohnen muss?
Sie muss auch nach dem Verkauf vorhanden sein. Art. 814 Abs. 3 OR verlangt, dass die GmbH durch mindestens eine Person vertreten werden kann, die hier Wohnsitz hat.
Wenn Sie selbst diese Person waren, fällt sie mit dem Verkauf weg. Wir klären das mit dem Käufer, bevor abgetreten wird, damit die Anmeldung beim Handelsregisteramt nicht beanstandet wird.
Kann ich auch eine AG anbieten?
Ja. Bei der AG wechseln die Aktien den Eigentümer, ohne dass das Handelsregister davon erfährt — eingetragen sind nur die Organe. Die Übertragung ist dadurch einfacher, die Prüfung der Herkunft dafür wichtiger.
Melden Sie sie über dasselbe Formular an. Was zu beachten ist, sagen wir Ihnen nach dem ersten Blick auf die Unterlagen.
Und eine Limited mit Schweizer Zweigniederlassung?
Auch die. Verkauft wird dabei die britische oder irische Gesellschaft selbst; die Zweigniederlassung hängt an ihr und wechselt mit. Die Anteile gehen nach dem Recht des Gründungsstaates über, ein Schweizer Notariatsakt ist dafür nicht nötig.
Was der Käufer hier zuerst wissen will: ob die Zweigniederlassung im Handelsregister noch eingetragen ist und wer als bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz hinterlegt ist. Beides steht im Handelsregisterauszug, und beides klären wir vor der Aufnahme.
Muss ich die Gesellschaft vorher aufräumen?
Nicht unbedingt, aber es lohnt sich meistens. Fehlende Jahresrechnungen, offene Betreibungen und ein veraltetes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten kosten Erlös oder verhindern den Verkauf ganz.
Sagen Sie uns, wie der Stand ist. Wir benennen konkret, was zu tun wäre, und schätzen, was es an Mehrerlös bringt.
Gesellschaft anbieten
Unverbindlich und kostenlos. Mit diesem Formular gehen Sie noch keine Verpflichtung ein.
Lieber erst ein Gespräch
Wenn Sie unsicher sind, ob sich der Weg lohnt, rufen wir zurück und sehen uns die Eckdaten gemeinsam an. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Telefon CH +41 58 5105770 AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363
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Diese Seite ist eine allgemeine Darstellung, keine Beratung. Sie beschreibt die Vermittlung in Kommission und gibt die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Abtretung von Stammanteilen in Grundzügen wieder.
Ob ein Verkauf in Ihrem Fall sinnvoll ist und welche steuerlichen Folgen er hat, beurteilen ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater, die Sie unmittelbar beauftragen; auf Wunsch nennen wir Partner. Das gilt besonders für die Frage, wie der Erlös bei Ihnen zu versteuern ist.
Wir kaufen die Gesellschaft nicht selbst, sondern vermitteln sie. Ein Erfolg lässt sich daraus nicht zusagen: Ob und wann sich ein Käufer findet, hängt am Markt. Über Eintragungen entscheidet das Handelsregisteramt, über die Führung eines Kontos die Bank. Irrtum vorbehalten; massgeblich ist der schriftliche Verwertungsauftrag. Alle Leistungen werden durch befugte Personen erbracht.