Übersicht über das Steuersystem in der Schweiz

a) Kapitalgesellschaften:

  • Besteuerung von Gewinn und Vermögen: direkte Bundessteuer 8,5 % vom Reingewinn, Steuern können vom der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, daher (8,5/108,5 = 7,83%) + Kantonal- und Gemeindesteuer vom Reingewinn, 2-6% abhängig von Kanton und Gemeinde. Ferner fällt eine Vermögenssteuer an.

  • Verrechnungssteuer (z.B. auf Zinsen und Dividenden): 35% als Sicherungszahlung, aber es besteht die Möglichkeiten, dies ganz oder teilweise zu vermeiden: durch eine aktive Muttergesellschaft in einem EU- Staat (Art. 15 Zinsbesteuerungsabkommen, mit dem die Schweiz die Mutter-Tochter Richtlinie der EU in damaliger Version übernimmt - Beteiligungsverhältnis 25%, 2 Jahre) oder in einem Staat mit vorteilhaftem DBA. Zusätzlich erlaubt die Denkavit- Praxis bei EU-Staaten, eine Ausschüttung sofort vorzunehmen und dabei jenen Satz, der nach DBA als Quellensteuer definiert ist, zu hinterlegen, welcher dann nach Erreichen der Kriterien des Zinsbesteuerungsabkommens wieder refundiert wird. Allerdings ist die Schweizer Steuerverwaltung bekannt dafür, bei Ansuchen bürokratische Hürden in den Weg zu stellen.

  • Mehrwertsteuer: 8% auf Umsätze mit Empfängern in der Schweiz, keine Mehrwertsteuer für Exporte von Waren oder Dienstleistungen; in der EU unterliegen Importe von Dienstleistungen aus der Schweiz oft beim Empfänger dem Reverse Charge System.

b) Personengesellschaften:

  • Mehrwertsteuer: 8 % auf Umsätze mit Empfängern in der Schweiz, keine Mehrwertsteuer für Exporte von Waren oder Dienstleistungen; in der EU unterliegen Importe von Dienstleistungen aus der Schweiz oft beim Empfänger dem Reverse Charge System.

  • Besteuerung von Gewinn und Vermögen nicht beim Unternehmen, sondern direkt bei den Eigentümern (siehe unten)

c) Niederlassungen ausländischer Gesellschaften:

  • in der Regel Besteuerung ähnlich einer Kapitalgesellschaft

d) Sozialabgaben und Besteuerung bei natürlichen Personen:

  • Sozialversicherungen: erste Säule (AHV/IV) bei Unternehmern und Kommanditisten verpflichtend, zweite Säule (BVG) obligatorisch bei Dienstnehmern ab einem gewissen Einkommen

  • Quellensteuer bei Einkünften von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Dauer- Aufenthaltsgenehmigung.

  • Einkommens- und Vermögenssteuern, Besteuerung der Familie; Unterschiede je Kanton und Gemeinde, meist progressiver Tarif. Besteuerung: direkte Bundessteuer plus Kantons- und Gemeindesteuer. Berechnung: steuerbares Einkommen x progressiver Steuersatz = einfache Staatssteuer x Steuerfuss (je Gemeinde unterschiedlicher %-Satz) = effektive Steuer Steuerrechner der EStV

Überblick über die Besteuerung 2009 in Zug:

Quelle: Zuger Presse vom 7.1.2009, Beträge in CHF.
Anmerkung: das steuerbare Einkommen ist 10-25% niedriger als das Bruttoeinkommen, da diverse Abzüge vorgenommen werden können.

Zusätzlich zur Steuer fällt bei berufstätigen Personen die Sozialversicherung sowie bei Wohnsitz Schweiz die verpflichtende Krankenversicherung an.

steuerbares Einkommen Bund Kanton Zug Gemeinde Zug Summe %
40.000
133
1.148
882
2.163
5.41%
50.000
254
1.665
1.279
3.198
6.40%
60.000
505
2.239
1.720
4.464
7.44%
80.000
1.196
3.464
2.662
7.322
9.15%
100.000
2.171
4.772
3.667
10.610
10.61%
150.000
6.846
8.323
6.394
21.563
14.38%
250.000
19.846
16.220
12.461
48.527
19.41%
500.000
52.346
32.800
25.200
110.346
22.07%


2. steuerliche Anreize:

a) Planungssicherheit: Unternehmen und Bürger haben das Recht auf einen verbindlichen Vorab- Steuerbescheid ("Ruling") für geplante Vorhaben.

b) Beteiligungsabzug: (siehe Kreisschreiben Nr. 9 vom 9.7.1998): wenn eine Kapitalgesellschaft mehr als 20% (2011: 10%) einer anderen Kapitaltgesellschaft hält, reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (dazu besteht keine Einschränkung "subject to tax").

Wenn eine Kapitalgesellschaft mehr als 20% (2011: 10%) einer anderen Kapitaltgesellschaft länger als ein Jahr hält, bleiben Kapitalgewinne steuerfrei und es können zusätzlich pauschal 5% Verwaltungskosten angesetzt werden.

c) Holding- Privileg: bei Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich Beteiligungen verwalten, fällt keine Kantons- und Gemeindesteuer, sondern lediglich die Bundessteuer (7,83%) an. Dies gilt dann auch für übrige Erträge, die bei einer Holdinggesellschaft anfallen können, wie Zinserträge, Lizenzeinnahmen, Managementfees etc.

Ferner sehen viele Doppelbesteuerungsabkommen bei nicht rückforderbarer ausländischer Quellensteuer eine pauschale Steueranrechnung vor.

d) Verwaltungsgesellschaften: Gewinne von Kapitalgesellschaften (oder Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften), die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen der Bundessteuer (8,5/108,5 = 7,83%), aber einer reduzierten Kanton- und Gemeindesteuer. Verwaltungstätigkeiten können auch Einkünfte aus Zinsen, Lizenzen oder Dividenden beinhalten.

e) gemischte Gesellschaften: Kapitalgesellschaften (oder Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften) mit überwiegend Auslandsgeschäft, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können für die Gewinne aus dem Ausland- Ausland Geschäft eine privilegierte Besteuerung beantragen. Wird diese gewährt, sind die Ergebnissee aus Schweizer Geschäften und aus Auslandsgeschäften mittels Spartenrechnung getrennt zu ermitteln.

f) Verkauf einer Beteiligung durch Privatpersonen: der gesamte Veräusserungserlös wird am Wohnsitz der Privatperson versteuert. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist dies zumeist steuerfrei, wenn der Verkäufer nicht als gewerblicher Unternehmenshändler eingestuft wird (dann wird eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelfirma fingiert, mit Sozialabgaben und Steuern als Konsequenz).

g) Erbschaftssteuer: entfällt bei direkten Nachkommen in den meisten Kantonen.

h) Andere Anreize: Kantone unterliegen dem Steuerwettbewerb und versuchen spezielle Zielgruppen anzusprechen, indem sie diesen Anreize bieten. Derartige Anreize können Steuererleichterungen für zuziehende Fachkräfte für einige ihrer anfänglichen Ausgaben sein, oder kurze Abschreibungszeiten oder für eine bestimmte Zeit die Anerkennung allgemeiner Kosten in Prozent der Umsätze.

3. Bei der Planung zu beachten:

a. Verrechnungssteuer: wenn ein Unternehmen Zinsen oder Dividenden auszahlt, wird von der zahlenden Gesellschaft ein Abzug von 35% vorgenommen und an die EStV in Bern abgeführt. Später kann der Empfänger eine Steuergutschrift auf die bezahlte Verrechnungssteuer erhalten, wenn er nachweist, dass er die Zinsen oder Dividenden in seiner Steuererklärung korrekt angeführt hat. Gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist für Personen mit Wohnsitz im Ausland somit die Verrechnungssteuer endgültig. Daher ist es wichtig, legale Unternehmesstrukturen zu schaffen, um Doppelbesteuerungsabkommen zu nutzen und den Verlust der Verrechnungssteuer zu vermeiden.

b. "AHV/IV": die Tarife der Alters- und Hinterlassenenversicherung verlaufen linear mit dem Einkommen (10,3%; Umlagesystem, die Hälfte wird durch den Arbeitgeber finanziert) und wirken daher ähnlich wie Steuern. Kommanditisten, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, unterliegen ebenfalls der AHV. Keine AHV bezahlen Kapitalgesellschaften (Ausnahme Arbeitgeberbeiträge) und jene Personen, die in einem EU- Land sozialversichert sind und aufgrund des Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit der EU eine Befreiung beantragt und die Bewilligung erhalten haben.

c. "ALV", "UVG", "BVG": Sozialkosten bei Dienstnehmern beinhalten die Arbeitslosenversicherung (2,2%, die Hälfte davon bezahlt der Arbeitgeber), eine Unfallversicherung und die zweite Säule des Pensionssystems (rund 12% vom Bruttogehalt, die Hälfte davon bezahlt der Arbeitgeber) .

d. Sozialversicherungskosten- Vergleich: auf den ersten Blick scheinen die Soziallasten niedrig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die verpflichtende Krankenversicherung darin nicht enthalten ist und von Personen mit Wohnsitz Schweiz zusätzlich zu tragen ist.

4. Organisation der Steuerverwaltungen:

Das Steuerwesen ist dezentral organisiert: die Steuerverwaltung für die meisten Steuern ist in den Kantonen angesiedelt, der Bund prüft die Kantonsbehörden.

Die kantonalen Steuerämger sind für die Verwaltung der Steuern auf Gewinn, Einkommen und Vermögen zuständig. Sie entscheiden gemäss Bundesgesetz und kantonalen Gesetzen. Unterschiede bestehen sowohl in den kantonalen Steuergesetzen als auch in der Handhabung bei Ermessensfragen.

Die Mitarbeiter der kantonalen Steuerämter sind korrekt, sehr freundlich und kooperativ. Man wird nicht als Untertan, sondern als Geschäftspartner behandelt. Es ist ein Grundrecht, steuerliche Fragen mit einem kantonalen Steueramt im Vorhinein zu klären und ein schriftliches "Ruling" zu erhalten, welches das Steueramt bindet.

Die Verrechnungssteuer wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern verwaltet und auf den Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben. Sie kann vom Steuerpflichtigen direkt zurück gefordert werden. Hier ist die kantonale Verwaltung nur in beschränktem Mass zuständig und die Prüfung durch Bern erfolgt sehr genau.

Die Mehrwertsteuer wird ebenfalls von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern eingehoben.

5. Internationales Steuerrecht- Überblick:

  • Auf der ersten Stufe steht das nationale Steuerrecht, das auch internationale Zusammenhänge regelt.

  • Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, hat dieses Vorrang vor nationalem Steuerrecht. Die meisten DBAs folgen dem Mustertext der OECD, der einzelne Themen regelt. Beispiele sind die Definition eines Wohnsitzes und einer Betriebsstätte sowie verschiedene Steuertatbestände (Unternehmereinkünfte, Dividenden, Zinsen etc.) und Zuordnungsregeln (Anerkennungs- oder Freistellungsmethode).

  • Meist besagt Artikel 7 der Doppelbesteuerungsabkommen: Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt.

  • Gehälter, Dividenden, Zinsen und Lizenzeinnahmen werden oft vom Wohnsitz- Staat besteuert, wobei manchmal im anderen Staat eine Quellensteuer erhoben werden kann.

Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich:

  • aufgrund unterschiedlicher Steuersätze,

  • durch Unterschiede in der Qualifikation eines Sachverhalts),

  • durch die Differenz nationaler Gestaltungsmöglichkeiten (Abschreibungsdauer, Wertberichtigungen etc.) sowie

  • durch Unterschiede in der Verwaltungspraxis.


Das nachfolgende Beispiel einer Lücke dient zur Darstellung der Rechtsunsicherheit, besonders in Österreich, aber auch der Grundideen:

österreichischen Unternehmen war es längere Zeit möglich, eine Finanzierungsbetriebsstätte in der Schweiz zu errichten, die der Kapitalbeschaffung diente und Gelder mit Aufschlägen weiter leitete. Die aus der konzerninternen Finanzierung erzielten Kapitalerträge waren aufgrund des DBA Schweiz-Österreich in der Schweiz zu besteuern. Da aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz 10/11 der Kapitaleinkünfte fiktive steuerlich abzugsfähige Refinanzierungszinsen darstellten, musste lediglich 1/11 der Einkünfte versteuert werden. Später schlossen die österreichische Finanzverwaltungsbehörden dieses Schlupfloch, indem sie definierten, dass eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft nicht eine eigene Gesellschaft ist und daher keine Finanzierungskosten mit einem Aufschlag an den Hauptsitz verrechnen kann. Einige Zeit später urteilte ein Gericht gegen diese Rechtsansicht, womit das Modell doch möglich sein dürfte.

Berechnen der Gewinn- und Kapitalsteuer

Berechnen der Gewinn- und Kapitalsteuer und/oder der Steuerrückstellung für ordentlich besteuerte Aktiengesellschaften, GmbH's und Limited Gesellschaften.

Hier gehts zum Rechner: Juristische Personen

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