Rechtliche Grundlagen zur UK Limited in der Schweiz

Rechtliche Grundlagen zur Limited mit Niederlassung in der Schweiz

Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in der Schweiz als Zweigniederlassung einzutragen. Ein Zuzug einer Limited in die Schweiz und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins Schweizer Handelsregister wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.

Vielmehr wurden die rein in der Schweiz tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlasssungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.

Dies gilt sowohl für die österreichische bzw. deutsche GmbH als auch für die englische und irische Limited (Ldt), die französische "S.A.R.L.", die niederländische "B.V.", die spanische ""S.L." bzw. "S.L.N.E." usw.

Am 01.01.2021 ist der Brexit wirksam geworden. Der Brexit hat keine auswirkung auf die Englische Limited mit Niederlassung in der Schweiz oder Liechtenstein.

Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:

Mehr zum Thema:
Pflichten in England

Links zu den Urteilen:

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